II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid im Wesentlichen zusammengefasst fest, der Beschwerdeführer habe seine Identität nach wie vor nicht offengelegt und auch nicht alle zumutbaren Schritte unternommen, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre. Die von ihm eingereichten Unterlagen liessen keinen konkreten Austausch mit der ivorischen Botschaft erkennen, sondern stellten vielmehr allgemeine Informationsblätter dar. Insbesondere liege keine schriftliche Bestätigung der Botschaft über die Ablehnungsgründe für die Ausstellung eines Passes vor.