Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 6. September 2023 sinngemäss die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, dies unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM (vgl. Art. 5 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [