Mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2025 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers der Vorinstanz zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis zum 10. März 2025 zugestellt (act. 104 f.). Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 18. Februar 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abermals die Abweisung der Beschwerde (act. 106). Am 28. Mai 2025 informierte die Vorinstanz das Verwaltungsgericht über ein bei ihr eingegangenes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers, mit dem um Zustellung der Akten an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau ersucht wurde (act. 109 ff.). Weitere Eingaben erfolgten nicht.