Er hielt fest, dass der Nachweis seiner Identität aufgrund fehlender Registrierung im ivorischen Zivilstandsregister ausserordentlich schwierig sei. Er habe die nötigen Schritte eingeleitet, um eine Geburtsurkunde und ergänzende Urteile zu erhalten; das Verfahren sei jedoch noch hängig. Das Dossier befinde sich beim zuständigen Gericht in Abidjan. Er ersuchte um eine weitere Fristerstreckung, da die benötigten Dokumente bis anhin nicht eingetroffen seien (act. 90 f.). Die beantragte Fristerstreckung wurde im Anschluss gewährt (act. 91).