Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 wurde die Stellungnahme des SEM dem Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit einer Frist zur allfälligen Stellungnahme bis zum 19. August 2024 (act. 87 f.). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2024 auf eine weitere Stellungnahme und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde (act. 89). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 17. August 2024 Stellung. Er hielt fest, dass der Nachweis seiner Identität aufgrund fehlender Registrierung im ivorischen Zivilstandsregister ausserordentlich schwierig sei.