Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dennoch in die Elfenbeinküste reisen wolle, könne er auf der Vertretung ein Laissez-Passer beantragen; mit einem gültigen Pass könnte anschliessend bei der Schweizerischen Botschaft in Abidjan ein -8- Rückreisevisum beantragt werden. Das SEM stellte klar, dass ein Rückreisevisum nur dann ausgestellt werden könne, wenn ein gültiger Pass vorliege. Sodann hielt es fest, die gesetzliche Zulassung setze nach wie vor die Offenlegung der Identität durch Vorlage entsprechender Ausweisdokumente voraus (act. 84).