Nach bewilligter Fristerstreckung (act. 83) reichte das SEM am 24. Juli 2024 seine Stellungnahme ein. Es verwies auf frühere Angaben und hielt fest, dass der Beschwerdeführer sich auf der ivorischen Vertretung in Bern über das Verfahren zur Passbeschaffung informieren und dort die entsprechenden Schritte einleiten könne. Die persönliche Anwesenheit in der Elfenbeinküste sei nicht erforderlich. Falls keine engen Bezugspersonen vor Ort zur Verfügung stünden, bestehe die Möglichkeit, eine Rechtsvertretung in der Elfenbeinküste zu mandatieren. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer dennoch in die Elfenbeinküste reisen wolle, könne er auf der Vertretung ein Laissez-Passer beantragen;