Das Verwaltungsgericht behielt sich zugleich vor, im Falle eines erneuten Ausbleibens einer Stellungnahme davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter den in der Verfügung vom 24. April 2024 genannten Voraussetzungen weder von der Schweiz aus ein Reisedokument erlangen noch in die Elfenbeinküste reisen könne, um ein solches vor Ort zu beschaffen. Weiter wurde vorbehalten, anzunehmen, das SEM werde der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer ohne weitere Voraussetzungen zustimmen (act. 81 f.).