Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2024 erinnerte das Verwaltungsgericht das SEM an die noch ausstehende Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 und setzte eine letzte Frist zur Beantwortung bis zum 25. Juni 2024 an. Das Verwaltungsgericht behielt sich zugleich vor, im Falle eines erneuten Ausbleibens einer Stellungnahme davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter den in der Verfügung vom 24. April 2024 genannten Voraussetzungen weder von der Schweiz aus ein Reisedokument erlangen noch in die Elfenbeinküste reisen könne, um ein solches vor Ort zu beschaffen.