Weiter wurde das SEM aufgefordert, darzulegen, mit welchem Reisedokument der Beschwerdeführer allenfalls in sein Herkunftsland reisen könnte, um dort notwendige Abklärungen vorzunehmen, durch welche Behörde ein solches Reisedokument ausgestellt würde und ob das SEM bereit wäre, für die Rückkehr in die Schweiz ein Rückreisevisum auszustellen. Schliesslich wurde das SEM ersucht, auszuführen, unter welchen Voraussetzungen es bereit wäre, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch ohne Vorlage eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde zuzustimmen (act. 77 ff.).