Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2024 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des SEM vom 27. Februar 2024 sowie die Beschwerdeantwort der Vorinstanz vom 30. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde auch der Vorinstanz die Stellungnahme des SEM vom 27. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 19. März 2024 (act. 56). Während die Vorinstanz am 5. März 2024 auf eine Stellungnahme verzichtete und an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt (act. 58), nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. März 2024 Stellung.