C. Mit Eingabe vom 4. September 2023 (richtig wohl: 4. Oktober 2023, Postaufgabe am 5. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 11 ff.): 1. Die Berufung ist zulässig. 2. Die Entscheidung vom 06. September 2023 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird stattgegeben. -6- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.