Die meisten der Dokumente müssten vor Ort in der Elfenbeinküste beantragt werden. Selbst sei es ihm mangels Reisepapieren nicht möglich, in die Elfenbeinküste zu reisen. Auch habe er niemanden vor Ort, der in seinem Namen die erforderlichen Dokumente beschaffen könnte (MI-act. 580 ff.). B. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 wies die Vorinstanz die Einsprache erneut ab, weil der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt habe, hielt aber fest, es liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (act. 1 ff.). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.