Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 16. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Vereinigungs- und Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. Mai 2023 betreffend das Inumlaufsetzen von Falschgeld sowie die Nichtanzeige eines Fundes (MI-act. 574 ff.) zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde ihm gestützt auf die behördliche Fürsorgepflicht eine letztmalige Frist bis zum 31. August 2023 zur Offenlegung seiner Identität oder zum Nachweis objektiver und nicht selbst zu vertretender Gründe für die Unmöglichkeit dieser Offenlegung angesetzt (MI-act. 577 f.).