Am 28. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die geforderten Unterlagen ein. Er legte eine Bestätigung seiner Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der B._____ (MI-act. 563), einen Nachweis über seine Unterstützungsbedürftigkeit (MI-act. 564), einen Bericht der regionalen Flüchtlingsbetreuung zu seinen Lebensverhältnissen (MIact. 565), eine Aufstellung der bezogenen Fürsorgeleistungen (MI-act. 564, 566) sowie einen ambulanten medizinischen Bericht der Infektiologie des Kantonsspitals C._____ vom 25. Februar 2023 (MI-act. 567 ff.) vor. Zur Offenlegung seiner Identität nahm er hingegen keine Stellung (MIact. 560 ff.). -5-