Anschliessend forderte der Rechtsdienst des MIKA den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 auf, seine Identität mittels amtlicher Ausweispapiere offenzulegen oder nachzuweisen, weshalb ihm dies aus objektiven, nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Zudem wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen zu seiner finanziellen und persönlichen Situation einzureichen (MI-act. 561 f.).