Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde. Dieses hob den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 mit Urteil WBE.2022.304 vom 5. Januar 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an den Rechtsdienst des MIKA zurück, da dieser es in Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlassen hatte, den Beschwerdeführer hinsichtlich der Offenlegung seiner Identität anzuhören bzw. abzuklären, ob er dazu in der Lage gewesen wäre (MI-act. 548 ff.).