MIKA das Gesuch mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Integration des alleinstehenden Beschwerdeführers sei trotz seiner bald zwei Jahrzehnte dauernden Anwesenheit in der Schweiz ungenügend und seine gesundheitlichen Probleme rechtfertigten kein Abweichen von den erforderlichen Integrationskriterien; ein schwerwiegender persönlicher Härtefall sei daher nicht anzunehmen (MIact. 460 ff.).