Am 24. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) um vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (MI-act. 349 ff.). Nach entsprechenden Sachverhaltsabklärungen (MIact. 361 ff.) wies die erstinstanzlich zuständige Sektion Aufenthalt des -4-