Nachdem der Beschwerdeführer bereits im August 2010 erfolglos um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Wiedereinreiseerlaubnis ersucht hatte (MI-act. 298 ff.), stellte er im März 2014 erneut ein entsprechendes Gesuch. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 hielt das damalige BFM fest, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines solchen Dokuments seien offensichtlich nicht erfüllt, da es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich bei den zuständigen Behörden seines Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses zu bemühen (MI-act. 338 f.).