Mit Entscheid des BFM vom 1. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen (MIact. 284 ff.). Am 14. September 2009 wurde ihm der Ausweis für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F) erteilt, der jeweils verlängert wurde (MI-act. 290, 305, 358).