Mit E-Mail vom 23. September 2008 teilte das BFM mit, eine Vorführung des Beschwerdeführers vor eine guineische Delegation sei nicht angezeigt, da kein eindeutiger Hinweis auf eine entsprechende Herkunft vorliege. Gleichzeitig verwies es auf die Einschätzung zweier malischer Delegationsmitglieder, wonach eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Mali wahrscheinlich sei. Das BFM äusserte zudem die spekulative Vermutung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe die Delegation möglicherweise von einer verbindlichen Erklärung abgehalten (MI-act. 267).