Aufgrund erheblicher Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten ivorischen Herkunft (Elfenbeinküste) wurden durch das BFF diverse Herkunftsabklärungen veranlasst (MI-act. 46). Zwischen Dezember 2002 und Juli 2004 fanden mehrere Interviews unter Beizug orts- und sprachkundiger Herkunftsspezialisten statt. In einer ersten Einschätzung vom Dezember 2002 wurde eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Elfenbeinküste oder Guinea-Conakry als möglich bezeichnet (MI-act. 47). Anfang 2003 kamen Mali (MI-act. 57) und erneut Guinea-Conakry (MIact. 62) als mögliche Herkunftsländer zur Sprache. Eine im Januar 2004 durchgeführte Befragung ergab, der Beschwerdeführer habe wohl längere