4. A._____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Klinik der PDAG innert 10 Tagen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen kann, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein. 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB AG werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 4. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 4. Oktober 2023 wird zuständigkeitshalber an die Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch überwiesen.