3.3. Die Eingabe von A._____ stellt vor diesem Hintergrund ein Entlassungsgesuch dar (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, 06.063, S. 7072). Ist die Unterbringung durch einen zur Berufsausübung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Aargau vom 27. Juni 2017 [EG ZGB AG; SAR 210.300]).