3. 3.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann gegen eine fürsorgerische Unterbringung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3.2. Vorliegend ordnete D._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, die fürsorgerische Unterbringung am 14. September 2023 an. Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.