Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.334 / mk / jb Art. 151 Urteil vom 4. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Michel Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin Klein Beschwerde- A._____, geboren am […]1997 führer Zustelladresse: Psychiatrische Dienste Aargau AG, Königsfelderstrasse 1, 5210 Windisch Beistand: C._____, Kindes- und Erwachsenenschutzdienst Bezirk Q._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung (Klinikeinweisung) Entscheid von D._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 14. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: 1. A._____ wurde mit Entscheid von D._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 14. September 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. 2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 (Eingang gleichentags per Mail) erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Unter- bringungsentscheid und vermerkte zudem "Bitte kein Medi.-Zwang". Laut Auskunft der Klinik der PDAG wurden seit der Klinikeinweisung kein neuer Unterbringungsentscheid und auch kein Entscheid betreffend Behandlung ohne Zustimmung erlassen. 3. 3.1. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. § 59 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) kann gegen eine fürsorgerische Un- terbringung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. 3.2. Vorliegend ordnete D._____, Facharzt für Arbeitsmedizin, die fürsorgerische Unterbringung am 14. September 2023 an. Damit ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 verspätet erfolgt, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 3.3. Die Eingabe von A._____ stellt vor diesem Hintergrund ein Entlas- sungsgesuch dar (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, 06.063, S. 7072). Ist die Unterbringung durch einen zur Be- rufsausübung im Kanton Aargau berechtigten Arzt angeordnet worden, ist während sechs Wochen die Einrichtung für die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 46 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Aargau vom 27. Juni 2017 [EG ZGB AG; SAR 210.300]). Folglich ist die Klinik der PDAG zur Be- handlung des Entlassungsgesuchs zuständig. -3- 3.4. An falsche amtliche Stellen eingereichte Eingaben sind unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten (siehe auch die Weiterleitungspflicht ge- mäss Art. 439 Abs. 4 ZGB). Die Eingabe von A._____ vom 4. Oktober 2023 ist deshalb der Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch zu überweisen. 4. A._____ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Abweisung des Entlassungsgesuchs durch die Klinik der PDAG innert 10 Tagen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen kann, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein. 5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b EG ZGB AG werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Partei- entschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Auf die Eingabe vom 4. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe vom 4. Oktober 2023 wird zuständigkeitshalber an die Klinik der PDAG zur umgehenden Behandlung als Entlassungsgesuch über- wiesen. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung (vorab per SecureMail) an: den Beschwerdeführer den Beistand die PDAG (samt Eingabe vom 4. Oktober 2023) Mitteilung an: das Familiengericht Q._____ -4- Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 4. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Cotti Klein