2. 2.1. Der Beschwerdeführerin wurde für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 wurde ihr auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 91). Dieser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen.