7. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung der Beschwerdeführerin als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. September 2023 aufzuheben ist. Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Erw. 6 zu verwarnen und aufzufordern, den Lebensunterhalt ihrer Familie zusammen mit ihrem Ehemann selbständig zu bestreiten, ansonsten sie – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.