macht, wonach eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zu einer Rückstufung führen kann. Insbesondere wird von ihr erwartet, dass sie sich (zusammen mit ihrem Ehemann) weiterhin um einen existenzsichernden Erwerb und die Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials bemüht und, soweit möglich, um Rückzahlung ihrer Sozialhilfeschulden bemühen wird. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeführerin den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelassen. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.