Ebenso wenig kann ihr derzeit die Erwerbslosigkeit ihres Ehegatten vorgeworfen werden. Zwar muss sie sich grundsätzlich die eheliche Rollenverteilung vorhalten lassen und kann es ihr deshalb zum Vorwurf gereichen, wenn ihr Ehegatte sein Erwerbspotenzial nicht ausschöpft (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.255 vom 3. Januar 2023, Erw. II/5.3.3, mit Hinweisen). Jedoch sind aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten weder die genauen Hintergründe der Erwerbslosigkeit des Ehegatten ersichtlich noch lassen sich die Vorinstanzen hierzu vernehmen. Sodann leistet die Beschwerdeführerin zumindest derzeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Anteil zur Familienfinanzierung.