5.3. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt vermochte die Beschwerdeführerin die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie ab Ende September 2023 massiv zu reduzieren. Gemäss der dargelegten Aktenlage ist sie derzeit in einem Arbeitspensum von 100 % erwerbstätig, was über der ihr im IV-Verfahren und auch von der Vorinstanz zugestandenen Restarbeitsfähigkeit von 70 % liegt. Auch wenn die Familie künftig ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sein sollte, kann der Beschwerdeführerin inzwischen nicht mehr vorgeworfen werden, ihr Erwerbspotenzial unvollständig auszuschöpfen, nachdem davon auszugehen ist, dass die - 15 -