5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und ihr stattdessen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind gegebenenfalls die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.