4.3.4. Gemäss Verfügung der Gemeinde Q._____ vom 25. März 2024 betrug der Sozialhilfebezug per Ende März 2024 insgesamt rund Fr. 635'873.00 (act. 96). Damit steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein hinreichend aktuelles und zu einem erheblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integrationsdefizit von erheblichem Gewicht besteht. Der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist damit erfüllt. Der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) erweist sich damit als begründet.