Ernsthafte Arbeitsbemühungen setzten sodann erst im Einspracheverfahren und damit Jahre nach Inkrafttreten der neurechtlichen Rückstufungsmöglichkeit und unter dem Druck des drohenden bzw. erstinstanzlich bereits verfügten Bewilligungswiderrufs ein. Die Beschwerdeführerin nahm dabei bis vor Kurzem in einem nicht existenzsichernden Teilzeitpensum am Erwerbsleben teil, konnte die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie jedoch schon vor der rückwirkend verfügten Ablösung erheblich reduzieren.