4.3.3.4. Die Beschwerdeführerin war und ist somit schon seit vielen Jahren objektiv in der Lage, einer weitgehend existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachzugehen und im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teilzunehmen. - 13 -