Zudem ist gemäss den Feststellungen in den IV-Verfahren nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre gesundheitlichen Beschwerden massgeblich in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung eingeschränkt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wurde damit zumindest in den letzten neuneinhalb Jahren auch nicht durch allfällige Kinderbetreuungsaufgaben an der Aufnahme einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit gehindert.