Es ist somit festzuhalten, dass keiner der beiden Unfälle zu rentenbegründenden Einschränkungen führte und die Beschwerdeführerin zumindest in angepasster Tätigkeit ab dem Jahr 2005 weitgehend erwerbs- und arbeitsfähig war. Von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit konnte damit im vorinstanzlichen Verfahren keine Rede sein, nachdem in beiden IV- Verfahren von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wurde und auch die Vorinstanz lediglich eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang angenommen hatte (act. 8, Erw. II/6.2.4).