Irrelevant ist sodann der Umstand, dass der Beschwerdeführerin vom Amt für Wirtschaft und Arbeit mit Verfügung vom 17. Juni 2010 mangels Vermittlungsfähigkeit eine Arbeitslosenentschädigung verweigert wurde (MIact. 347). Die entsprechende Einschätzung basierte nicht auf einer objektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, sondern auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre eigene Arbeitsfähigkeit anzweifelte und sich damit subjektiv ausser Stande sah, nach Arbeit zu suchen.