4.3 f.; BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc). Sodann ist ihre grundsätzliche (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht bloss in mehreren IV-Verfahren, sondern auch durch ihre jüngste Arbeitsaufnahme bestätigt worden, nachdem sie gemäss eigenen Angaben und den eingereichten Einsatzverträgen ab dem 25. September 2023 in einem Teilzeitpensum als Lageristin bei J._____ tätig war. Ihr Arbeitspensum betrug dabei gemäss den abgeschlossenen Einsatzverträgen jeweils 60 % (act. 32, 57), effektiv arbeitete die Beschwerdeführerin jedoch gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen und eigenen Angaben zufolge in einem 80 %-Pensum (act. 18, 67 ff.).