302 ff.). Auch der zweite Unfall vom 7. Oktober 2011 führte zu keinen weiteren rentenbegründenden Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit: Gemäss zweier Berichte des Spitals Limmattal vom 9. Oktober 2011 wurden der Beschwerdeführerin nach ihrem zweiten Verkehrsunfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und eine Distorsion der Halswirbelsäule attestiert, weshalb sie vom 7. bis zum 21. Oktober 2011 kurzzeitig zu 100 % krankgeschrieben wurde, ansonsten aber in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen werden konnte (MI-act. 161 ff.).