3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem ein Widerruf mit Wegweisung von den Vorinstanzen weder erwogen noch angedroht wurde und derzeit unbestrittenermassen unverhältnismässig wäre. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beschwerdeführerin zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.