Es bestehe deshalb kein hinreichender Grund für den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die Rückstufung erscheine aufgrund ihrer ärztlich attestierten Erwerbseinschränkungen, ihres kooperativen Verhaltens, ihrer günstigen Prognose und ihres langjährigen Aufenthalts unverhältnismässig und kontraproduktiv. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 liess die Beschwerdeführerin schliesslich mitteilen, dass sie in der Zwischenzeit eine neue, besser bezahlte Arbeitsstelle habe antreten können, wodurch sie und ihre Familie seit dem 31. Dezember 2023 nicht mehr auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen angewiesen seien. -7-