Nach der Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm im August 2023 habe sie am 25. September 2023 eine inzwischen unbefristete Teilzeitstelle als Lageristin angetreten und eine Ablösung von der Fürsorge erscheine absehbar. Es bestehe deshalb kein hinreichender Grund für den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und die Rückstufung erscheine aufgrund ihrer ärztlich attestierten Erwerbseinschränkungen, ihres kooperativen Verhaltens, ihrer günstigen Prognose und ihres langjährigen Aufenthalts unverhältnismässig und kontraproduktiv.