1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie unbestrittenermassen sämtliche Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG vollumfänglich erfülle und sie bis zu ihrem unverschuldeten Unfall im Februar 2004 immer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Entgegen der Einschätzung im IV-Verfahren sei sie danach jahrelang arbeitsunfähig und unvermittelbar sowie durch Erziehungsaufgaben absorbiert gewesen. Der Sozialhilfebezug von durchschnittlich ca. Fr. 2'800.00 pro Monat (April 2005 bis August 2023) sei zu relativieren, da er den Existenzbedarf der ganzen sechsköpfigen Familie habe decken müssen.