Es sei deshalb von einem sehr grossen öffentlichen Rückstufungsinteresse auszugehen, welches auch unter Berücksichtigung des langjährigen Aufenthalts und Besitzes der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen an einer Nichtrückstufung deutlich überwiege. Die Rückstufung erweise sich damit nicht nur als rechtlich begründet, sondern auch als verhältnismässig.