O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). 3. Auf die seitens der Beschwerdeführerin offerierte Parteibefragung und den Beizug der IV-Akten kann im Sinn nachfolgender Erwägungen und in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, nachdem sich die entscheiderheblichen Unterlagen bereits in den (vorinstanzlichen) Akten befinden und der massgebliche Sachverhalt hinreichend erstellt erscheint.