Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 (Postaufgabe 10. Mai 2024) liess die Beschwerdeführerin ihren neuen Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2024 sowie den Entscheid der Einwohnergemeinde Q._____ vom 25. März 2024 über die Einstellung der materiellen Hilfe per 31. Dezember 2023 einreichen (act. 93 ff.). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Vorinstanz mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 98 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: