Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Prozessbedürftigkeit aufforderungsgemäss belegt und ihr aktuelles Sozialhilfebudget nachgereicht hatte, bewilligte das Verwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2024 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (act. 59 ff., 91 f.).