Am 7. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin erneut in einen Autounfall verwickelt (MI-act. 161). Während ihr von ihren behandelnden Ärzten teilweise eine vollständige bzw. weitreichende Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, stellte das Bundesgericht mit Urteil 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 (MI-act. 302 ff.) letztinstanzlich einen nicht rentenberechtigenden Invaliditätsgrad von 30 % in angepasster Tätigkeit fest. Auf ein erneutes Leistungsbegehren trat die IV-Stelle am 13. Juni 2018 mangels ausgewiesener Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht ein (MI-act. 114 f.).